Rundschreiben 4/2018

Stellungnahme zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Erhaltung von Dauergrünland (Dauergrünlanderhaltungsgesetz-DGLG)

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Forum Eigentum und Naturschutz wurde zur Abgabe einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf des MELUND zur Änderung des Gesetzes zur Erhaltung von Dauergrünland (Dauergrünlanderhaltungsgesetz - DGLG) aufgefordert.

Hintergrund der beabsichtigten Gesetzesänderung ist, dass gem. § 10 des aktuellen DGLG die oberste Landesbehörde, die für Landwirtschaft zuständig ist, innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes die Auswirkungen evaluiert und die Landesregierung und den Landtag entsprechend unterrichtet.

Das Ministerium kommt nach der entsprechenden Prüfung zu dem Ergebnis, dass gewisse Änderungen an dem Gesetz vorzunehmen sind.

Es handelt sich dabei in erster Linie um kleinere Korrekturen. Eine grundsätzliche Abkehr vom Dauergrünlanderhaltungsgesetz wurde nicht erwogen. Das Gesetz sei nach Auffassung des Ministeriums zum Erreichen des verfolgten Schutzzwecks alternativlos.


Zu den Änderungen zählen u.a. folgende Punkte:

- Die Definition von Grünland wird dem europarechtlich definierten Begriff angepasst, unerklärlicherweise aber nicht in der aktuellen Fassung.

- Bei einer Widerherstellungsverfügung ist, analog zum EU-Recht, die Wiederherstellung nicht mehr „unverzüglich“, sondern binnen Monatsfrist umzusetzen.

- Eine behördliche angeordnete Rückumwandlung in Dauergrünland kann bei besonderen Witterungsverhältnissen auch in einer längeren Frist als einem Monat umgesetzt werden.

- Ersatzflächen bei einem Dauergrünlandumbruch müssen nunmehr eine Mindestgröße von 0,1 ha aufweisen.

- Befreiungen vom Umbruchverbot können nun auch bei einem „überwiegenden öffentlichen Interesse“ erteilt werden.

- Die bisherige Verfahrenskonzentration bei Genehmigungen wird auf das Agrar-, Wasser- und Naturschutzrecht beschränkt.

- Die zeitliche Befristung des Gesetzes wird gestrichen.

- Neben diesen eher rechtstechnischen Veränderungen soll die Kulisse der besonders zu schützenden Standorte um Flächen mit hoher oder sehr hoher Winderosionsgefährdung erweitert werden. Dies ist die wohl wesentlichste Änderung des Gesetzes. Betroffen sind in erster Linie sandige Geeststandorte, bei denen es in den vergangenen Jahren bedingt durch Frühjahrs- bzw. Frühsommertrockenheit zu Winderosionen gekommen ist.


Aus Sicht des Forums bleibt die grundsätzliche Kritik am Dauergrünlanderhaltungsgesetz als wesentliche Einschränkung des Eigentumsgrundrechts der Landwirte bestehen und ändert sich auch durch die Gesetzesänderungen nicht.

Die Gebietserweiterungen sind besonders kritisch zu würdigen und bestätigen den Trend, dass wenn ein Schutzregime erst einmal etabliert ist, es nach und nach immer weiter ausgedehnt wird. „Sandstürme“ bzw. „Staubstürme“ sind nach hiesiger Einschätzung Folgen besonderer Witterungsverhältnisse der vergangenen Jahre, die nun zum Anlass genommen werden, den Anwendungsbereich des Gesetzes zu erweitern. Die Gesetzesanpassung muss an dieser Stelle also als „Schnellschuss“ bezeichnet werden.

Wir haben im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens die beigefügte kritische Stellungnahme abgeben, in der dieangesprochenen und weiteren Punkte aufgegriffen werden.


Mit freundlichen Grüßen

Dr. Marten Waller
Geschäftsführer


Anhang
skm_c754e18062916430.pdf

Forum Eigentum und Naturschutz