Rundschreiben Nr. 1/2020

Neuregelung Gewässerrandstreifen mit Hangneigung 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

auch wenn das Corona-Virus derzeit die öffentliche Debatte dominiert, gibt es noch andere Themen, die Aufmerksamkeit verdienen. Beigefügt übersenden wir Ihnen einen gestern von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetzesentwurf zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes. Es handelt sich dabei um einen weiteren Aspekt in der Auseinandersetzung um die Umsetzung der Nitratrichtlinie in Deutschland bzw. das dazu 2018 ergangene EuGH-Urteil (Rs. C-543/16), mit dem Deutschland eine ungenügende Umsetzung bescheinigt wurde.

 

Die Bundesregierung beabsichtigt demnach einen § 38a in das Wasserhaushaltsgesetz einzuführen. Mit dieser neuen Vorschrift soll auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die an Gewässer grenzen und die eine besondere Hangneigung aufweisen, die Abschwemmung von Düngemitteln in die betreffenden Gewässer verhindert werden. Dies seien „zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkte Aktionen“ zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus der Landwirtschaft i.S.d. Nitratrichtlinie, die bislang nicht ergriffen wurden. Maßgeblich soll eine Hangneigung zum Gewässer von durchschnittlich mindestens fünf Prozent sein. Ist dies gegeben, ist innerhalb eines Abstandes von fünf Metern landseits zur Böschungsoberkante des Gewässers eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen. Bei Gewässern ohne ausgeprägte Böschungsoberkante ist die Linie des Mittelwasserstandes maßgeblich.

 

Die geplante Neuregelung stellt einen weiteren erheblichen Eingriff in das Eigentum der Landwirte, auch in Schleswig-Holstein, dar. Gewässerrandstreifen unterliegen schon heute einer Vielzahl gesetzlicher Einschränkungen für die landwirtschaftliche Nutzung aus dem Dünge- bzw. Wasserrecht, werden durch die Neuregelung bei Hanglage jedoch faktisch zu Null-Nutzungszonen. Auf den schmalen Randstreifen neben der ackerbaulichen Nutzung noch Weidehaltung zu betreiben, wie es die Bundesregierung vorschlägt, ist als praxisfern zu bezeichnen. Neben dem Flächenverlust für die Nutzung schlägt zudem auch der Mehraufwand für die Pflege jener Streifen finanziell zu Buche. Hinzu kommt, dass bereits freiwillig aus der Nutzung genommene Gewässerrandstreifen ihre Förderfähigkeit verlieren, so dass entsprechende Beihilfen in Zukunft entfallen werden. Die geplante Neuregelung ist insofern in mehrfacher Hinsicht als erhebliche Neubelastung der Landwirtschaft zu bezeichnen.

 

Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf den beigefügten Regierungsentwurf. Wir werden das Thema weiter kritisch begleiten.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Marten Waller

Geschäftsführer

Anlage: whg_aenderung_refe.pdf


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