Rundschreiben Nr. 3/2020

Änderung des Nachbarrechtsgesetzes in Schleswig-Holstein 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

seitens des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages wurden wir jüngst aufgefordert, zu einer geplanten Gesetzesänderung des Schleswig-Holsteinischen Nachbarrechtsgesetzes Stellung zu beziehen.

 

Gegenstand der geplanten Änderung ist der Anspruch eines Grundstücksnachbarn auf Zurückschneiden grenznaher Anpflanzungen. In der anwaltlichen Praxis ist dies ein immer wieder auftretender Zankapfel im Nachbarschaftsverhältnis. Momentan sieht das Schleswig-Holsteinische Landesrecht vor, dass ein Anspruch auf Zurückschneiden einer grenznahen Anpflanzung nach 2 Jahren verjährt. Danach muss der Nachbar das weitere Wachstum der Anpflanzung hinnehmen bzw. kann allenfalls von seinem Selbsthilferecht gem. § 910 (Abschneiden von Grenzüberwuchs) Gebrauch machen. Geplant ist mit der Gesetzesänderung diesen Zeitraum auf 4 Jahre auszudehnen. Geplant ist weiterhin die Regelung einzuführen, dass auch nach jenen 4 Jahren ein Anspruch auf Erhalt des Status quo besteht, so dass die Anpflanzung ab dann auf dem Niveau gehalten werden muss, auf dem sie war, als der Anspruch erstmalig geltend gemacht wurde.

 

Die Verlängerung der Verjährungsfrist wird von hier aus grundsätzlich positiv gesehen, da ein Zeitraum von 2 Jahren in der Tat sehr kurz ist. Wir haben allerdings in unserer Stellungnahme eine Harmonisierung mit den allgemeinen Verjährungsregelungen des BGB, d.h. 3 Jahre, vorgeschlagen.

 

Kritischer wird von hier aus der unverjährbare Anspruch auf Erhalt des Status quo gesehen. Hierdurch führt man eine neue Quelle von Rechtsstreitigkeiten im Nachbarschaftsverhältnis ein, die Schlichtungsstellen und Gerichte zusätzlich belasten wird. Verjährungsregelegungen dienen gerade dazu, Rechtsfrieden zu schaffen, was man hier bewusst ausschließt. Zwar wird eine gewisse Einschränkung dadurch vorgenommen, dass ein solcher Anspruch bei Bäumen von über 10 m nicht mehr gilt, bis zu dieser Grenze wird es nach hiesiger Einschätzung aber dazu kommen, dass Bäume bzw. Anpflanzungen im Zweifel eher entfernt werden, als sie jährlich (was natürlich auch mit gewissem Aufwand und Kosten verbunden ist) auf einen ohnehin nur schwer definierbaren Status quo zurückzuschneiden. Ob dies in Zeiten von Diskussionen über Klimawandel und CO2 Speicherung das richtige Signal ist, sei zumindest kritisch hinterfragt.

 

Für weitere Einzelheiten verweisen wir auf die beigefügte Stellungnahme, die wir fristgerecht beim Innen- und Rechtsschuss eingereicht haben. Zu Ihrer Kenntnisnahme fügen wir auch den geplanten Gesetzesentwurf selbst noch einmal mit bei.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Marten Waller

Geschäftsführer

Anlagen: anhoerungsschreiben_nachbarrechtsgesetz.pdf

stn._zum_nachbarrechtsgesetz.pdf


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