Rundschreiben Nr. 8/2020

Arbeitsanweisung wolfsabweisende Zäune

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mitglieder,

 

wie Sie wissen, begleiten wir die Diskussion zum Thema Wolf / Wolfsmanagement in Schleswig-Holstein bereits seit längerer Zeit sehr intensiv. Auch ist unser Verband Mitglied des „Runden Tisches Wolfsmanagement Schleswig-Holstein“, der beim LLUR eingerichtet wurde.

 

Im Rahmen jenes Runden Tisches hat das MELUND nun eine sog. Arbeitsanweisung für die Kontrollen der wolfsabweisenden Zäune vorgelegt. Sie haben sicherlich die kontrovers diskutierten Fälle verfolgt, bei denen Zäunen die wolfsabweisende Wirkung abgesprochen wurde, z.B. weil ein Ast auf die stromführenden Drähte gefallen war, der Boden darunter eine Lunke aufwies oder der Zaun zu dicht an einem Knick aufgestellt wurde, so dass er vom Wolf überwunden werden konnte. In der Konsequenz erhalten die betroffenen Tierhalter in derartigen Fällen keine Entschädigung, sollte es zu einem Rissvorfall kommen.

 

Die vorgelegte Arbeitsanweisung soll dazu dienen, den Kontrolleuren gewisse Spielräume bei der Bewertung einzuräumen, wann ein Zaun noch als wolfsabweisend und wann nicht mehr eingestuft werden kann. Wir sowie die weiteren Mitglieder des Runden Tisches wurden dazu aufgefordert, uns hierzu zu äußern. Dem sind wir mit der beigefügten Stellungnahme nachgekommen.

 

Wir haben insbesondere kritisiert, dass eine Arbeitsanweisung, die dazu dienen soll mehr Rechtsklarheit zu bringen, mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe arbeitet. Weiterhin haben wir insbesondere die viel zu enge Definition von Toleranzwerten bei den Zäunungen kritisiert. Dies führt im Extremfall dazu, dass 0,5 Millimeter (!) ausreichen, um darüber zu entscheiden, ob ein Zaun als wolfssicher einzustufen ist oder nicht. Aus hiesiger Sicht ist dies nicht praxistauglich. Besser wäre es, lediglich Regelbeispiele zu definieren und im Übrigen den Gutachtern vor Ort mehr Entscheidungsspielraum einzuräumen. Unsere wesentliche Kritik liegt allerdings darin, dass die Arbeitsanweisung nur für routinemäßige Kontrollen zur zweckentsprechenden Fördermittelverwendung dient, nicht jedoch für die Kontrollen nach Rissereignissen. Gerade dies jedoch der entscheidende Fall, bei dem es in der Praxis insbesondere zu Streitfällen gekommen ist.

 

Für Einzelheiten ist auf die beigefügte Stellungnahme zu verweisen. Das Thema Wolf wird uns auch in Zukunft mit Sicherheit noch weiter intensiv beschäftigen. Wir halten Sie insofern auf dem Laufenden.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Marten Waller

stn._an_ministerium_v._15.09.2020_-_arbeitsanweisung_wolfsabweisende_zaeune.pdf

pruefungsverf_zuwend_praeventionsmassn_28viii2020.pdf

Forum Eigentum und Naturschutz